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Willkommen in Europa...


 Begegnungen, Landschaften, Kultur, Geschichte

Schlesien als Teil Europas

14. März 2007, Spätaussiedlerin klagt mit Erfolg in Polen

In Polen erstreitet eine deutsche Klägerin erstmals vor Gericht die Rückgabe ihres ehemaligen Grundstückes. Jetzt wächst die Angst vor einer Prozesslawine

Kürzlich hat ein polnisches Gericht entschieden, dass Grundstücke im masurische Dorf Narty südlich von Olsztyn (dt. Allenstein) Agnes Trawny gehören. 60 Hektar Wald, ein Zweifamilienhaus sowie Wiesen, auf denen inzwischen mehrere Ferienhäuschen stehen, hat die Spätaussiedlerin Trawny nach einem vierjährigen Rechtsstreit von den polnischen Gerichten zugesprochen bekommen.

Dies ist ein Präzedenzfall, der in ganz Polen Schule machen könnte.

Um ausreisen zu können, wurden die meisten von den kommunistischen Behörden gezwungen, auf den polnischen Pass sowie ihre Besitztümer in Polen zu verzichten. Land und Höfe gingen für gewöhnlich in Staatsbesitz über; doch bei den neuen Grundbucheinträgen wurden von den Behörden oft Fehler gemacht. 

Quelle: TAZ vom 14. März 2007

04. November 2004, Minderheitengesetz verabschiedet! 

Der Sejm, das polnische Abgeordnetenhaus, hat in seiner Sitzung am 4. November mit breiter Zustimmung das seit 15 Jahren diskutierte Minderheitengesetz in letzter Lesung verabschiedet. Das Minderheitengesetz in der endgültigen Fassung wurde mit 247 Stimmen angenommen. 133 Abgeordnete stimmten mit Nein und sechs enthielten sich. Damit hat die junge Demokratie in Polen dokumentiert, dass Polen endgültig in Europa angekommen ist.

Freies Niederlassungsrecht in Schlesien ab 01. Mai 2004?

Am 28. September 2004 schrieb ich folgende EMail an das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessiert es sehr, ob ich als Bundesbürger nach der EU-Vollmitgliedschaft Polens zum 01. Mai 2004, über volles Niederlassungsrecht in einem beliebigen Teil Polens verfüge und ab welchem Datum dies möglich ist.

Würde mich über die Beantwortung dieser Frage sehr freuen!

Mit freundlichen Grüssen
Bruno Peter Hennek

Antwort des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2003:

Gz.: E07 311.00 EA

Sehr geehrter Herr Hennek,

vielen Dank für Ihre Email, in der Sie sich nach dem Niederlassungsrecht deutscher Bürger in Polen nach dem EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004 erkundigen.

Es trifft zu, dass Sie nach dem Beitritt Polens zur EU ab dem 1. Mai 2004 berechtigt sein werden, sich in Polen an einem Ort Ihrer Wahl niederzulassen. Dies bedeutet, dass Sie als Selbständiger das Recht haben, sich in Polen niederzulassen und Ihren Beruf auszuüben.
Von ebenso großer Bedeutung dürfte für Sie aber die Information sein, dass das Recht, sich in Polen niederzulassen, nicht automatisch mit dem Recht einhergeht, dort auch zu arbeiten oder Land zu erwerben:

1. Abweichend vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gilt für Polen eine allgemeine Übergangsfrist von bis zu 12 Jahren, während derer der Erwerb von Agrarland (i. d. R. einschließlich Wälder) durch Bürger anderer Mitgliedstaaten beschränkt werden darf (die nationalen Regelungen werden daher in dieser Zeit weiterhin gelten). Selbständige Landwirte können Agrarland kaufen, wenn sie dieses bereits drei Jahre lang (südliche Gebiete) bzw. sieben Jahre (westliche sowie nordöstliche Gebiete)
gepachtet haben. Während einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren darf Polen außerdem bestehende Beschränkungen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen aufrechterhalten.

2. Ab dem Beitritt wird im Prinzip die volle Personenfreizügigkeit eingeführt, mit Ausnahme des sensiblen Bereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Hier wird es eine gestaffelte siebenjährige Übergangsfrist geben, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, ihre nationalen Regelungen vorerst beizubehalten; die Notwendigkeit hierfür ist allerdings nach zwei Jahren zu überprüfen. Da Deutschland diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen wird, steht es Polen frei, gegenüber deutschen Staatsangehörigen ebenfalls
auf diese Regelungen zurückzugreifen. Ob Polen diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen wird, ist allerdings abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen,

Lydia Rohde
Auswärtiges Amt
Ref. E07 (EU-Erweiterung)
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel.: +49-1888-17-46 55
Fax: +49-1888-17-546 55
E-Mail: E07-3@auswaertiges-amt.de

Nachfrage:

Sehr geehrte Frau Rohde,
vielen herzlichen herzlichen Dank für bisherige Antworten.
Vielleicht erlauben Sie bitte noch folgende Fragen:

1. Kann man ab 01. Mai 2004 als Bürger der Bundesrepublik Deutschland eine Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus in Polen erwerben?
2. Kann ich Grundeigentum, welches in Schlesien, (im dortigen jetzt
polnischen Grundbuchamt) immer noch auf den Namen meiner Großeltern
eingetragen ist, als rechtmäßiger Erbnachfolger auf mich selbst umschreiben
lassen und an wen muss ich mich da wenden nach dem 01. Mai 2004?
3. Wo kann man sich Dokumente bzw. Veröffentlichungen (welche, Namen etc.?) über Rechte der Alt-EU-Bürger in Polen nach dem Vollbeitritt beschaffen?

Vielen Dank schon mal für die Beantwortung meiner Zusatzfragen.

Mit freundlichen Grüssen
Bruno Peter Hennek

Antwort des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 2003:

Gz.: E07 311.00 EA

Sehr geehrter Herr Hennek,

vielen Dank für Ihre Email, in der Sie noch einige Zusatzfragen zu den Rechten deutscher Bürger in Polen nach dem EU-Beitritt haben.

Sobald Polen der EU beitreten wird, gilt dort grundsätzlich das europäische Recht (der sog. 'acquis communautaire') mit der Ausnahme von bestimmten Übergangsfristen. Das bedeutet für Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich das Recht haben werden, im Einklang mit dem polnischen Recht Ihren Hauptwohnsitz nach Polen zu verlegen und dort eine Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus zu erwerben.

Wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Email vom 6. Oktober 2003 mitgeteilt hatte, darf Polen abweichend vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs bestimmte Übergangsfristen in Anspruch nehmen. Während einer Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren darf Polen daher bestehende Beschränkungen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen (nicht Hauptwohnsitze) aufrechterhalten. Hierzu gehört auch der Erwerb einer Eigentums- wohnung oder eines Einfamilienhauses. Die Auslegung dieser Beschränkungen ist eine Frage des polnischen Rechts und müsste mit einem Experten für polnisches Recht geklärt werden. Die deutsche Botschaft in Warschau könnte Ihnen bei der Suche nach einem deutschsprachigen Rechtsanwalt in Polen sicherlich behilflich sein. Die Homepage der deutschen Botschaft finden Sie unter folgender web-Adresse: www.ambasadaniemiec.pl (Email: zreg@wars.auswaertiges-amt.de). Sie könnten sich in diesem Zusammenhang natürlich auch an die polnische Botschaft in Berlin wenden (Email: info@botschaft-polen.de).

Die Regeln zum freien Kapitalverkehr, die im Beitrittsvertrag enthalten sind, habe ich Ihnen als Anlage beigefügt. Den deutschsprachigen Beitrittsvertrag sowie die Beitrittsakte können Sie auch im Internet auf der Homepage der Europäischen Kommission einsehen bzw. herunterladen. Die web-Adresse lautet: http://europa.eu.int/comm/enlargement/negotiations/treaty_of_accession_2003

Ihre zweite Frage zur Umschreibung des Grundeigentums Ihrer Großeltern auf Ihren Namen betrifft ebenfalls eine Frage des polnischen Rechts, zu dem wir Ihnen leider keine Auskunft erteilen können. Ich empfehle Ihnen, sich in dieser Frage an das betreffende polnische Grundbuchamt zu wenden, oder einen Experten für polnisches Recht zu konsultieren.

Wie bereits erwähnt, wird nach dem Beitritt das Recht der Europäischen Union auch in Polen Gültigkeit haben. Auf der Homepage der EU finden Sie hierzu viele Informationen und Dokumente. Für Sie dürften die Bestimmungen zum freien Personenverkehr dabei von besonderem Interesse sein. Eine Zusammenfassung dieser Regelungen finden Sie auf der Homepage der EU unter folgender web-Adresse: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/s17000.htm. Regelungen bzw. Übergangsregelungen, in denen Polen vom
"Acquis" abweicht, finden Sie im Beitrittsvertrag bzw. in der Beitrittsakte (s. obigen link zur Homepage der Kommission bzw. Anlage zum freien Kapitalverkehr).

Mit freundlichen Grüssen,
Lydia Rohde
Auswärtiges Amt
Ref. E07 (EU-Erweiterung)
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel.: +49-1888-17-46 55
Fax: +49-1888-17-546 55
E-Mail: E07-3@auswaertiges-amt.de

Anlage:

4.            FREIER KAPITALVERKEHR

Vertrag über die Europäische Union

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

1.       Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Polen die Vorschriften über den Erwerb von Zweitwohnsitzen des Gesetzes vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Dz.U. 1996 Nr. 54, poz. 245, geändert) nach dem Beitritt fünf Jahre lang beibehalten.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hat­ten, dürfen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen weder den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten.

2.       Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die Europäische Union gründet, kann Polen die Vorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern des Gesetzes vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Dz.U. 1996 Nr. 54, poz. 245, geändert) nach dem Beitritt zwölf Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder juristische Personen, die gemäß den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates geschaffen wurden, beim Erwerb von landwirt­schaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als zum Datum der Unterzeichnung des Bei­trittsvertrags behandelt werden.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats oder einer Vertragspartei des EWR-Abkom­mens, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hatten und dort mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als natürliche oder juristische Person Land gepachtet hatten, dürfen ab dem Tag des Beitritts beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern weder den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten. In den Woiwodschaften Warmiñsko-Mazurskie, Pomorskie, Kujawsko, Pomorskie, Zachodniopomorskie, Lubuskie, Dolno¶l±skie, Opolskie and Wielkopolskie wird der im vorstehenden Satz genannte Wohn- und Pachtzeitraum auf sieben Jahre verlängert. Der Pachtzeitraum vor dem Erwerb des Landes wird für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in Polen Land gepachtet hat, individuell ab dem beglaubigten Datum der ursprünglichen Pachtvereinbarung berechnet. Selbstständige Landwirte, die das Land nicht als natürliche, sondern als juristische Personen gepachtet haben, können die sich aus der Pachtvereinbarung ergebenden Rechte der juristischen Person auf sie selbst als natürliche Person übertragen. Für die Berechnung des dem Recht auf Erwerb vorausgehenden Pachtzeitraums wird der Zeitraum der Pacht als juristische Person angerechnet. Pachtvereinbarungen natürlicher Personen können rückwirkend mit einem beglaubigten Datum versehen werden, und der gesamte Pachtzeitraum eines beglau­bigten Vertrags wird angerechnet. Für selbstständige Landwirte gibt es keine Frist für die Umwandlung ihrer gegenwärtigen Pachtverträge in Verträge als natürliche Personen oder in schriftliche Verträge mit beglaubigten Datum. Das Verfahren für die Umwandlung von Pachtverträgen muss transparent sein und darf keinesfalls ein neues Hindernis darstellen.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Über­gangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unter­breiten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, die in Unter­absatz 1 genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.

Während der Übergangszeit wird Polen ein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren anwenden, mit dem gewährleistet wird, dass die Erteilung von Genehmigungen für den Erwerb von Immobilien in Polen nach transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffent­lichten Kriterien erfolgt. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und differenzieren nicht zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Polen.

Würzburg den 07./10. Oktober 2003, Bruno Hennek

Dieser Text ist urheberrechtlich geschützt, seine Nutzung ist dem privaten Bereich vorbehalten. Ein Nachdruck oder die Übernahme in andere Datenbanken oder Medien ist ohne Erlaubnis nicht gestattet - diese wird aber in der Regel gern erteilt. 
Anfragen bitte an den Verfasser: Bruno Peter Hennek.

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