Begegnungen,
Landschaften, Kultur, Geschichte Schlesien
als Teil Europas
14.
März 2007, Spätaussiedlerin klagt mit Erfolg in Polen
In
Polen erstreitet eine deutsche Klägerin erstmals vor Gericht die Rückgabe
ihres ehemaligen Grundstückes. Jetzt wächst die Angst vor einer
Prozesslawine
Kürzlich
hat ein polnisches Gericht entschieden, dass Grundstücke im masurische Dorf
Narty südlich von Olsztyn (dt. Allenstein) Agnes Trawny gehören. 60 Hektar
Wald, ein Zweifamilienhaus sowie Wiesen, auf denen inzwischen mehrere Ferienhäuschen
stehen, hat die Spätaussiedlerin Trawny nach einem vierjährigen Rechtsstreit
von den polnischen Gerichten zugesprochen bekommen.
Dies ist
ein Präzedenzfall, der in ganz Polen Schule machen könnte.
Um
ausreisen zu können, wurden die meisten von den kommunistischen Behörden
gezwungen, auf den polnischen Pass sowie ihre Besitztümer in Polen zu
verzichten. Land und Höfe gingen für gewöhnlich in Staatsbesitz über; doch
bei den neuen Grundbucheinträgen wurden von den Behörden oft Fehler
gemacht.
Quelle:
TAZ vom 14. März 2007
04.
November 2004, Minderheitengesetz verabschiedet!
Der
Sejm, das polnische Abgeordnetenhaus, hat in seiner Sitzung am 4. November mit
breiter Zustimmung das seit 15 Jahren diskutierte Minderheitengesetz in
letzter Lesung verabschiedet. Das Minderheitengesetz in der endgültigen
Fassung wurde mit 247 Stimmen angenommen. 133 Abgeordnete stimmten mit
Nein und sechs enthielten sich. Damit hat die junge Demokratie in Polen
dokumentiert, dass Polen endgültig in Europa angekommen ist.
Freies
Niederlassungsrecht in Schlesien ab 01. Mai 2004?
Am
28. September 2004 schrieb ich folgende EMail an das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich interessiert es sehr, ob ich als Bundesbürger nach der
EU-Vollmitgliedschaft Polens zum 01. Mai 2004, über volles
Niederlassungsrecht in einem beliebigen Teil Polens verfüge und ab
welchem Datum dies möglich ist.
Würde mich über die Beantwortung dieser Frage sehr freuen!
Mit freundlichen Grüssen
Bruno Peter Hennek
Antwort
des Auswärtigen Amtes vom 06. Oktober 2003:
Gz.:
E07 311.00 EA
Sehr geehrter Herr Hennek,
vielen Dank für Ihre Email, in der Sie sich nach dem Niederlassungsrecht
deutscher Bürger in Polen nach dem EU-Beitritt Polens zum 1. Mai 2004
erkundigen.
Es trifft zu, dass Sie nach dem Beitritt Polens zur EU ab dem 1. Mai 2004
berechtigt sein werden, sich in Polen an einem Ort Ihrer Wahl niederzulassen.
Dies bedeutet, dass Sie als Selbständiger das Recht haben, sich in Polen
niederzulassen und Ihren Beruf auszuüben.
Von ebenso großer Bedeutung dürfte für Sie aber die Information sein, dass
das Recht, sich in Polen niederzulassen, nicht automatisch mit dem Recht
einhergeht, dort auch zu arbeiten oder Land zu erwerben:
1. Abweichend vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs gilt für Polen eine
allgemeine Übergangsfrist von bis zu 12 Jahren, während derer der Erwerb von
Agrarland (i. d. R. einschließlich Wälder) durch Bürger anderer
Mitgliedstaaten beschränkt werden darf (die nationalen Regelungen werden
daher in dieser Zeit weiterhin gelten). Selbständige Landwirte können
Agrarland kaufen, wenn sie dieses bereits drei Jahre lang (südliche Gebiete)
bzw. sieben Jahre (westliche sowie nordöstliche Gebiete)
gepachtet haben. Während einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren darf
Polen außerdem bestehende Beschränkungen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen
aufrechterhalten.
2. Ab dem Beitritt wird im Prinzip die volle Personenfreizügigkeit eingeführt,
mit Ausnahme des sensiblen Bereichs der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Hier wird
es eine gestaffelte siebenjährige Übergangsfrist geben, die es den
Mitgliedstaaten erlaubt, ihre nationalen Regelungen vorerst beizubehalten; die
Notwendigkeit hierfür ist allerdings nach zwei Jahren zu überprüfen. Da
Deutschland diese Übergangsfrist in Anspruch nehmen wird, steht es Polen
frei, gegenüber deutschen Staatsangehörigen ebenfalls
auf diese Regelungen zurückzugreifen. Ob Polen diese Übergangsfrist in
Anspruch nehmen wird, ist allerdings abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen,
Lydia Rohde
Auswärtiges Amt
Ref. E07 (EU-Erweiterung)
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel.: +49-1888-17-46 55
Fax: +49-1888-17-546 55
E-Mail: E07-3@auswaertiges-amt.de
Nachfrage:
Sehr geehrte Frau Rohde,
vielen herzlichen herzlichen Dank für bisherige Antworten.
Vielleicht erlauben Sie bitte noch folgende Fragen:
1. Kann man ab 01. Mai 2004 als Bürger der Bundesrepublik Deutschland eine
Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus in Polen erwerben?
2. Kann ich Grundeigentum, welches in Schlesien, (im dortigen jetzt
polnischen Grundbuchamt) immer noch auf den Namen meiner Großeltern
eingetragen ist, als rechtmäßiger Erbnachfolger auf mich selbst umschreiben
lassen und an wen muss ich mich da wenden nach dem 01. Mai 2004?
3. Wo kann man sich Dokumente bzw. Veröffentlichungen (welche, Namen etc.?)
über Rechte der Alt-EU-Bürger in Polen nach dem Vollbeitritt beschaffen?
Vielen Dank schon mal für die Beantwortung meiner Zusatzfragen.
Mit freundlichen Grüssen
Bruno Peter Hennek
Antwort
des Auswärtigen Amtes vom 10. Oktober 2003:
Gz.: E07 311.00 EA
Sehr geehrter Herr Hennek,
vielen Dank für Ihre Email, in der Sie noch einige Zusatzfragen zu den
Rechten deutscher Bürger in Polen nach dem EU-Beitritt haben.
Sobald Polen der EU beitreten wird, gilt dort grundsätzlich das europäische
Recht (der sog. 'acquis communautaire') mit der Ausnahme von bestimmten Übergangsfristen.
Das bedeutet für Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich das Recht
haben werden, im Einklang mit dem polnischen Recht Ihren Hauptwohnsitz nach
Polen zu verlegen und dort eine Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus zu
erwerben.
Wie ich Ihnen bereits in meiner letzten Email vom 6. Oktober 2003 mitgeteilt
hatte, darf Polen abweichend vom Grundsatz des freien Kapitalverkehrs
bestimmte Übergangsfristen in Anspruch nehmen. Während einer Übergangsfrist
von bis zu fünf Jahren darf Polen daher bestehende Beschränkungen beim
Erwerb von Zweitwohnsitzen (nicht Hauptwohnsitze) aufrechterhalten. Hierzu gehört
auch der Erwerb einer Eigentums- wohnung oder eines Einfamilienhauses. Die
Auslegung dieser Beschränkungen ist eine Frage des polnischen Rechts und müsste
mit einem Experten für polnisches Recht geklärt werden. Die deutsche
Botschaft in Warschau könnte Ihnen bei der Suche nach einem deutschsprachigen
Rechtsanwalt in Polen sicherlich behilflich sein. Die Homepage der deutschen
Botschaft finden Sie unter folgender web-Adresse: www.ambasadaniemiec.pl
(Email: zreg@wars.auswaertiges-amt.de).
Sie könnten sich in diesem Zusammenhang natürlich auch an die polnische
Botschaft in Berlin wenden (Email: info@botschaft-polen.de).
Die Regeln zum freien Kapitalverkehr, die im Beitrittsvertrag enthalten sind,
habe ich Ihnen als Anlage beigefügt. Den deutschsprachigen Beitrittsvertrag
sowie die Beitrittsakte können Sie auch im Internet auf der Homepage der
Europäischen Kommission einsehen bzw. herunterladen. Die web-Adresse lautet: http://europa.eu.int/comm/enlargement/negotiations/treaty_of_accession_2003
Ihre zweite Frage zur Umschreibung des Grundeigentums Ihrer Großeltern auf
Ihren Namen betrifft ebenfalls eine Frage des polnischen Rechts, zu dem wir
Ihnen leider keine Auskunft erteilen können. Ich empfehle Ihnen, sich in
dieser Frage an das betreffende polnische Grundbuchamt zu wenden, oder einen
Experten für polnisches Recht zu konsultieren.
Wie bereits erwähnt, wird nach dem Beitritt das Recht der Europäischen Union
auch in Polen Gültigkeit haben. Auf der Homepage der EU finden Sie hierzu
viele Informationen und Dokumente. Für Sie dürften die Bestimmungen zum
freien Personenverkehr dabei von besonderem Interesse sein. Eine
Zusammenfassung dieser Regelungen finden Sie auf der Homepage der EU unter
folgender web-Adresse: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/s17000.htm.
Regelungen bzw. Übergangsregelungen, in denen Polen vom
"Acquis" abweicht, finden Sie im Beitrittsvertrag bzw. in der
Beitrittsakte (s. obigen link zur Homepage der Kommission bzw. Anlage zum
freien Kapitalverkehr).
Mit freundlichen Grüssen,
Lydia Rohde
Auswärtiges Amt
Ref. E07 (EU-Erweiterung)
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel.: +49-1888-17-46 55
Fax: +49-1888-17-546 55
E-Mail: E07-3@auswaertiges-amt.de
Anlage:
4.
FREIER KAPITALVERKEHR
Vertrag über die Europäische
Union
Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft
1.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die
Europäische Union gründet, kann Polen die Vorschriften über den Erwerb von
Zweitwohnsitzen des Gesetzes vom 24. März 1920 über den Erwerb von
Immobilien durch Ausländer (Dz.U. 1996 Nr. 54, poz. 245, geändert) nach
dem Beitritt fünf Jahre lang beibehalten.
Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten und Staatsangehörige der Vertragsparteien des
EWR-Abkommens, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz
in Polen hatten, dürfen beim Erwerb von Zweitwohnsitzen weder den
Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren als
denjenigen unterworfen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten.
2.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus den Verträgen, auf die sich die
Europäische Union gründet, kann Polen die Vorschriften über den Erwerb von
landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern des Gesetzes vom 24. März
1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Dz.U. 1996 Nr. 54,
poz. 245, geändert) nach dem Beitritt zwölf Jahre lang beibehalten. Auf
keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder juristische
Personen, die gemäß den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates geschaffen
wurden, beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger
als zum Datum der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags behandelt werden.
Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaats oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, die sich
als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hatten und dort
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als natürliche oder juristische
Person Land gepachtet hatten, dürfen ab dem Tag des Beitritts beim Erwerb von
landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern weder den Bestimmungen des
vorstehenden Unterabsatzes noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen
werden, die für polnische Staatsangehörige gelten. In den Woiwodschaften Warmiñsko-Mazurskie,
Pomorskie, Kujawsko, Pomorskie, Zachodniopomorskie, Lubuskie, Dolno¶l±skie,
Opolskie and Wielkopolskie wird der im vorstehenden Satz genannte Wohn-
und Pachtzeitraum auf sieben Jahre verlängert. Der Pachtzeitraum vor dem
Erwerb des Landes wird für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der
in Polen Land gepachtet hat, individuell ab dem beglaubigten Datum der ursprünglichen
Pachtvereinbarung berechnet. Selbstständige Landwirte, die das Land nicht als
natürliche, sondern als juristische Personen gepachtet haben, können die
sich aus der Pachtvereinbarung ergebenden Rechte der juristischen Person auf
sie selbst als natürliche Person übertragen. Für die Berechnung des dem
Recht auf Erwerb vorausgehenden Pachtzeitraums wird der Zeitraum der Pacht als
juristische Person angerechnet. Pachtvereinbarungen natürlicher Personen können
rückwirkend mit einem beglaubigten Datum versehen werden, und der gesamte
Pachtzeitraum eines beglaubigten Vertrags wird angerechnet. Für selbstständige
Landwirte gibt es keine Frist für die Umwandlung ihrer gegenwärtigen
Pachtverträge in Verträge als natürliche Personen oder in schriftliche
Verträge mit beglaubigten Datum. Das Verfahren für die Umwandlung von
Pachtverträgen muss transparent sein und darf keinesfalls ein neues Hindernis
darstellen.
Im dritten Jahr nach dem Tag
des Beitritts wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen
vorgenommen. Die Kommission wird dem Rat dazu einen Bericht unterbreiten.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, die in
Unterabsatz 1 genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden.
Während der Übergangszeit
wird Polen ein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren anwenden, mit dem
gewährleistet wird, dass die Erteilung von Genehmigungen für den Erwerb von
Immobilien in Polen nach transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten
Kriterien erfolgt. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise
angewandt und differenzieren nicht zwischen Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Polen.
Würzburg den 07./10. Oktober 2003, Bruno Hennek
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bitte an den Verfasser:
Bruno
Peter Hennek.
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